Parken in Weilheim - Einstell- und Abstellbedingungen

1. Tiefgarage Altstadtcenter

 

I. Mietvertrag

Mit der Annahme des Parkscheins kommt ein Mietvertrag über einen Einstellplatz für ein Kraftfahrzeug zustande. Weder Bewachung noch Verwahrung sind Gegenstand des Vertrages.

II. Mietpreis - Einstelldauer

  • Der Mietpreis bemisst sich für jeden belegten Einstellplatz nach der in der Tiefgarage aushängenden Preisliste.
  • Die ununterbrochene Höchsteinstelldauer beträgt 3 Tage.
  • Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer ist der Vermieter berechtigt, das Kraftfahrzeug auf Kosten des Mieters zu entfernen. Darüber hinaus steht dem Vermieter bis zur Entfernung des Kraftfahrzeuges ein der Mietpreisliste entsprechendes Entgelt zu.
  • Bei Verlust des Parkscheins ist an einem der Kassenautomaten ein Ersatzparkschein zu erwerben. Der Preis bemisst sich nach der aushängenden Preisliste.

III. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für alle Schäden, die von ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten verschuldet wurden. Der Mieter ist verpflichtet, einen solchen Schaden unverzüglich, offensichtliche Schäden jedenfalls vor Verlassen des Parkhauses anzuzeigen. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die allein durch andere Mieter oder sonstige dritte Personen zu verantworten sind.

IV. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitperson dem Vermieter oder Dritten schuldhaft zugefügten Schäden. Außerdem haftet er für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen des Parkhauses.

V. Pfandrecht

  • Dem Vermieter steht wegen seiner Forderungen aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Kraftfahrzeug des Mieters zu.
  • Befindet sich der Mieter länger als zwei Wochen mit dem Ausgleich der Forderungen des Vermieters in Verzug und hat der Vermieter den Pfandverkauf angedroht, so ist er zum Pfandverkauf berechtigt, hat er alternativ ein Mahnverfahren oder das Abschleppen des Fahrzeugs angedroht, so ist er zum Mahnverfahren oder dem Abschleppen berechtigt.

VI. Benutzungsbestimmungen im Parkhaus

  • Der Mieter hat die Verkehrszeichen und sonstigen Benutzungsbestimmungen zu beachten, sowie die Anweisungen des Parkhauspersonals zu befolgen. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung entsprechend.
  • Gekennzeichnete Plätze, Parkplätze für Frauen und Behindertenparkplätze sind nur von Berechtigten zu benutzen.
  • Das abgestellte Kraftfahrzeug ist sorgfältig abzuschließen und verkehrsüblich zu sichern.
  • Am Kraftfahrzeug dürfen keinerlei Arbeiten vorgenommen und Motoren nicht ausprobiert oder länger laufen gelassen werden.
  • Der Vermieter ist berechtigt, das Kraftfahrzeug im Falle einer dringenden Gefahr aus der Tiefgarage zu entfernen.
  • Das Beschädigen der Schranke ist kostenpflichtig.
  • Das Anbringen und/oder Verteilen von Prospekten und Werbematerial sowie das Anbringen von Plakaten ist nicht gestattet.

VII. Datenschutz

Die jeweils aktuellen Datenschutzbestimmungen können Sie unter www.stawm.de/datenschutz-allgemein.html nachlesen.

2. Parkhaus Am Öferl

I. Mietvertrag

Mit dem Abschluss eines Jahresmietvertrages oder dem Erwerb einer Monats-, Wochen- oder Tages-Parkberechtigung kommt ein Mietvertrag über einen Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug bis zu 3,5 to zustande. Weder Bewachung noch Verwahrung sind Gegenstand des Vertrages.

II. Mietpreise - Einstelldauer

Jahresmietpreis 360,00 Euro incl. USt.

Monatsmietpreis 33,00 Euro incl. USt.

Wochenmietpreis 9,00 Euro incl. USt.

Tagesmietpreis 2,00 Euro incl. USt.

Entgeltpflichtig ist das Parken an allen Tagen von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr. Jahresmietverträge können bei den Stadtwerken direkt abgeschlossen werden, Monats-, Wochen- und Tagesparkberechtigungen sind an den Kassenautomaten erhältlich. Die ununterbrochene Höchsteinstelldauer beträgt bei Jahresmietern 365 Tage, bei Monatsmietern 30 Tage, bei Wochenmietern 7 Tage, bei Tagesmietern 1 Tag am Stück. Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer ist der Vermieter berechtigt, das Kraftfahrzeug auf Kosten des Mieters zu entfernen. Darüber hinaus steht dem Vermieter bis zur Entfernung des Kraftfahrzeuges ein der Mietpreisliste entsprechendes Entgelt zu. Bei Problemen mit der Parkbe-rechtigung ist über die Ruftaste mit dem Parkhausbetreiber Kontakt aufzunehmen.

III. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für alle Schäden, die von ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten verschuldet wurden. Der Mieter ist verpflichtet, einen solchen Schaden unverzüglich, offensichtliche Schäden jedenfalls vor Verlassen des Parkhauses anzuzeigen. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die allein durch andere Mieter oder sonstige dritte Personen zu verantworten sind.

IV. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitperson dem Vermieter oder Dritten schuldhaft zugefügten Schäden. Außerdem haftet er für schuldhaft herbeigeführte Verun-reinigungen des Parkhauses.

V. Pfandrecht

Dem Vermieter steht wegen seiner Forderung aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Kraftfahrzeug des Mieters zu. Befindet sich der Mieter länger als vierzehn Tage mit dem Ausgleich der Forderungen des Vermieters in Verzug und hat der Vermieter den Pfandverkauf angedroht, so ist er zum Pfandverkauf berechtigt, hat er alternativ ein Mahnverfahren oder das Abschleppen des Fahrzeugs angedroht, so ist er zum Mahnverfahren oder dem Abschleppen berechtigt.

VI. Benutzungsbestimmungen im Parkhaus

Der Mieter hat die Verkehrszeichen und sonstigen Benutzungsbestimmungen zu beachten sowie die Anweisungen des Parkhauspersonals zu befolgen. Insbesondere sind das Rauchen und die Verwendung von Feuer, die Lagerung von Betriebsstoffen und feuergefährlichen Gegenständen, die Einstellung von Fahrzeugen mit undichtem Tank oder Vergaser und das unnötige Hupen sowie andere vermeidbare Geräuschbelästigungen verboten. Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung entsprechend. Gekennzeichnete Plätze und Behindertenparkplätze sind nur von Berechtigten zu benutzen. Das abgestellte Kraftfahrzeug ist sorgfältig abzuschließen und verkehrsüblich zu sichern. Am Kraftfahrzeug dürfen keinerlei Arbeiten vorgenommen und Motoren nicht ausprobiert oder länger laufen gelassen werden. Der Vermieter ist berechtigt, das Kraftfahrzeug im Falle einer dringenden Gefahr aus dem Parkhaus zu entfernen. Das Beschädigen der Schranke oder anderer technischer Teile sowie die Verunreinigung des Parkhauses sind kostenpflichtig. Das Anbringen und/oder Verteilen von Prospekten und Werbematerial sowie das Anbringen von Plakaten ist nicht gestattet.

VII. Datenschutz

Die jeweils aktuellen Datenschutzbestimmungen können Sie unter www.stawm.de/datenschutz-allgemein.html nachlesen.

3. Parkplätze am Öferl

I. Mietvertrag

Mit der Annahme des Parkscheins kommt ein Mietvertrag über einen Abstellplatz für ein Kraftfahrzeug zustande. Weder Bewachung noch Verwahrung sind Gegenstand des Vertrages.

II. Mietpreis - Einstelldauer

Der Mietpreis bemisst sich für jeden belegten Abstellplatz nach folgender Preisliste: Mietpreis pro Tag 2,00 Euro incl. USt. Die ununterbrochene Höchsteinstelldauer beträgt 1 Tag. Nach Ablauf der Höchsteinstelldauer ist der Vermieter berechtigt, das Kraftfahrzeug auf Kosten des Mieters zu entfernen. Darüber hinaus steht dem Vermieter bis zur Entfernung des Kraftfahrzeuges ein der Mietpreisliste entsprechendes Entgelt zu.

III. Haftung des Vermieters

Der Vermieter haftet für alle Schäden, die von ihm, seinen Angestellten oder Beauftragten verschuldet wurden. Der Mieter ist verpflichtet, einen solchen Schaden unverzüglich, offensichtliche Schäden jedenfalls vor Verlassen des Parkplatzes anzuzeigen. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die allein durch andere Mieter oder sonstige dritte Personen zu verantworten sind.

IV. Haftung des Mieters

Der Mieter haftet für alle durch ihn selbst, seine Angestellten, seine Beauftragten oder seine Begleitperson dem Vermieter oder Dritten schuldhaft zugefügten Schäden. Außerdem haftet er für schuldhaft herbeigeführte Verunreinigungen des Parkplatzes.

V. Pfandrecht

Dem Vermieter steht wegen seiner Forderungen aus dem Mietvertrag ein Zurückbehaltungsrecht sowie ein gesetzliches Pfandrecht an dem eingestellten Kraftfahrzeug des Mieters zu. Befindet sich der Mieter länger als zwei Wochen mit dem Ausgleich der Forderungen des Vermieters in Verzug und hat der Vermieter den Pfandverkauf angedroht, so ist er zum Pfandverkauf berechtigt, hat er alternativ ein Mahnverfahren oder das Abschleppen des Fahrzeugs angedroht, so ist er zum Mahnverfahren oder dem Abschleppen berechtigt.

VI. Benutzungsbestimmungen auf den Parkplätzen

Der Mieter hat die Verkehrszeichen und sonstigen Benutzungsbestimmungen zu beachten, sowie die Anweisungen des Parkplatzpersonals zu befolgen. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung entsprechend. Gekennzeichnete Plätze sind nur von Berechtigten zu benutzen. Das abgestellte Kraftfahrzeug ist sorgfältig abzuschließen und verkehrsüblich zu sichern. Am Kraftfahrzeug dürfen keinerlei Arbeiten vorgenommen und Motoren nicht ausprobiert oder länger laufen gelassen werden. Der Vermieter ist berechtigt, das Kraftfahrzeug im Falle einer dringenden Gefahr zu entfernen. Das Beschädigen von Begrenzungen o.ä. ist kostenpflichtig. Das Anbringen und/oder Verteilen von Prospekten und Werbematerial sowie das Anbringen von Plakaten ist nicht gestattet.

VII. Datenschutz

Die jeweils aktuellen Datenschutzbestimmungen können Sie unter www.stawm.de/datenschutz-allgemein.html nachlesen.


Stand: Oktober 2022

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