Gebühren Abwasserbeseitigung

 

Abwassergebührenumsatzsteuerfrei
je Kubikmeter eingeleiteten Schmutzwassers2,27 Euro/m3 
Einleitung von Niederschlagswasser je Quadratmeter gebührenpflichtiger Fläche0,34 Euro/m2
Grundgebühren bei der Verwendung von Wasserzählern mit einem Nenndurchfluss  
bis 2,5 m3/h24,00 Euro/Jahr
bis 6,0 m3/h28,00 Euro/Jahr
bis 10,0 m3/h32,00 Euro/Jahr
bis 15,0 m3/h66,00 Euro/Jahr
Grundgebühren bei der Verwendung von Verbundzählern mit einem Nenndurchfluss 
bis 15,0 m3/h120,00 Euro/Jahr
bis 40,0 m3/h186,00 Euro/Jahr
über 40,0 m3/h230,00 Euro/Jahr
Gebühren gültig ab 01.01.2023 

 

Als Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung und der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen Wassermengen, soweit es sich nicht um hauswirtschaftlich genutztes oder zur Speisung von Heizungsanlagen verbrauchtes Wasser handelt. Der Nachweis der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem Gebührenpflichtigen. Dieser Nachweis erfolgt grundsätzlich durch einen geeichten Zähler.

Sollten Sie Interesse am Einbau eines Abzugszählers haben, da Sie größere Wassermengen - z.B. für die Gartenbewässerung - auf Ihrem Grundstück zurückhalten (in der Regel über 15 m³), machen wir Ihnen gerne eine Angebot über den Einbau eines zusätzlichen Zählers.

Gesplittete Abwassergebühr

 

Allgemeine Informationen

Für die Einleitung von Abwasser in die von den Stadtwerken Weilheim i.OB KU vorgehaltene Entwässerungseinrichtung wird eine Abwassergebühr erhoben. In dieser Abwassergebühr sind sowohl die Kosten für die Sammlung, Beseitigung und Behandlung von Schmutz- als auch von Niederschlagswasser enthalten.

Ziel der seit 2008 gesplitteten Abwassergebührenordnung ist eine gerechtere Verteilung der Kosten für die Abwasserbeseitigung entsprechend der tatsächlichen Inanspruchnahme. Da der Anteil der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung an den Gesamtkosten der Abwasserbeseitigung in den letzten Jahren gestiegen ist, mussten die Stadtwerke Weilheim i.OB KU aufgrund der Rechtsprechung (Urteil des Bayer. Verwaltungsgerichtshofes v. 31.3.2003) die Abwassergebührenstruktur neu ordnen. Hinzu kommt, dass die Bebauung im Stadtgebiet keine homogene Siedlungsstruktur aufweist und somit das Verhältnis von eingeleitetem Niederschlagswasser und Schmutzwasser nicht auf allen Grundstücken annähernd gleich ist. Insofern war es erforderlich, die Abwassergebühren für Schmutz- und Niederschlagswasser zu trennen, um damit die Abwassergebühr gerechter aufzuteilen. Zudem werden Anreize zur Flächenentsiegelung, Niederschlagswasserversickerung und - nutzung sowie zur Dachbegrünung geschaffen, die ökologisch vorteilhaft wirken.

Die Stadtwerke Weilheim i.OB KU haben aus der amtlichen digitalen Flurkarte (DFK) für jedes Grundstück (auch öffentliche Grundstücke) die bebauten Flächen erfassen lassen. Diese wurden in einen sogennanten Selbstauskunftsbogen übernommen. In diesem Selbstauskunftsbogen musste angegeben werden, welche der ermittelten bebauten Flächen tatsächlich in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Niederschlagswasserkanalisation) entwässern. Weiterhin mussten zusätzlich die befestigten Flächen (Bodenflächen) aufgeführt werden, die ebenfalls in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung (z. B. Niederschlagswasserkanalisation) entwässern.

Wer auf seinem Grundstück nur wenige Flächen hat, von denen eingeleitet wird, oder mit entsprechenden Materialien wie Rasengittersteinen oder Gründachflächen sowie Speicheranlagen (Zisternen) oder Versickerungsanlagen (Rigolen) dazu beiträgt, die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung nur gering zu belasten, wird mit der getrennten Abwassergebühr entsprechend begünstigt.

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