Begriffe allgemein

Abflusswirksame Fläche: Hierbei handelt es sich um die Flächen, von denen tatsächlich Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung geleitet wird.

Beispiel 1 (abflusswirksame Fläche): Dachflächen von denen anfallendes Niederschlagswasser der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung zugeführt wird.
Ebenso werden Auffahrten von denen das Niederschlagswasser in die öffentliche Abwasserbeseitigung der davor liegenden Straße geleitet wird als abflusswirksame Fläche behandelt, und gehen somit in die Berechnung ein. Beispiel 2 (nicht abflusswirksame Fläche): Eine Terrasse, von der anfallendes Niederschlagswasser in den davor liegenden Garten zur Versickerung geleitet wird, ist keine abflusswirksame Fläche. Diese Fläche geht nicht in die Berechnung der Niederschlagswassergebühr mit ein.

Abwasser: Definition gemäß DIN 4045: „Nach häuslichem, gewerblichem oder industriellem Gebrauch verändertes, insbesondere verunreinigtes abfließendes, auch von Niederschlägen stammendes und in die Kanalisation gelangendes Wasser“.

Anlagen zum Speichern von Niederschlagswasser: Siehe „Zisternen“

Befestigte Fläche: Als befestigte oder versiegelte Fläche gelten alle Flächen, die durch menschliches Einwirken so verdichtet sind, dass die natürliche Versickerungsfähigkeit des Bodens nicht nur unerheblich verändert wurde. Dies betrifft insbesondere die Flächen eines Grundstückes, deren Oberfläche mit Asphalt, Beton, Platten, Pflastersteinen etc. versehen ist.

Direkte Einleitung: Das anfallende Niederschlagswasser wird in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung geleitet. Es ist dabei unerheblich, ob die Einleitung über den Anschlusskanal des Grundstückes oder über öffentliche Flächen (Straßen, Plätze oder Wege) in die Straßenkanalisation erfolgt. Entscheidend ist, dass vor der Ableitung keine Zisterne mit Notüberlauf an die Kanalisation vorgeschaltet ist (siehe Indirekte Einleitung).

Getrennte Abwassergebühr: Die Abwassergebühr wird getrennt nach Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung berechnet. Grundlage für die Schmutzwassergebühr ist nach wie vor die bezogene Frischwassermenge. Die Niederschlagswassergebühr berechnet sich nach der Größe (in Quadratmeter) der bebauten und befestigten abflusswirksamen Flächen. Kiesschüttdächer, Gründächer, Pflaster ohne Fugenverguss, Kies- oder Schotterflächen, Rasengittersteine, Anlagen zur Sammlung von Niederschlagswasser (Zisternen mit Notüberlauf) können sich gebührenreduzierend auswirken.

Gründach Bedeckung: eines Daches mit Pflanzen. Dachflächen mit einer dauerhaft geschlossenen Pflanzendecke, die dauerhaft einen verzögerten oder verringerten Abfluss des Niederschlagswassers bewirken.

Indirekte Einleitung: Das anfallende Niederschlagswasser wird nicht direkt in die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung eingeleitet (siehe "Direkte Einleitung"), sondern in wassertechnischen Anlagen (Zisterne) zunächst auf dem Grundstück zurückgehalten. Diese Anlagen besitzen aber einen Notüberlauf in die Kanalisation. Insofern wird die öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung ebenfalls genutzt.

Mischwasserkanalisation: Die Ableitung von Schmutz – und Niederschlagswasser erfolgt in einem gemeinsamen Kanalisationsnetz. Mischwasserkanalisation ist hauptsächlich im Innenstadtgebiet vorhanden.

Normaldach: Dach mit Eindeckung aus gut ableitendem Material (Ziegel, Bitumenbahn o.ä.). Es handelt sich hierbei nicht um ein Kiesschütt- oder Gründach.

Notüberlauf: Überlauf einer Rückhalteeinrichtung für Niederschlagswasser (Zisterne). Ist das maximale Speichervolumen der Rückhalteeinrichtung erreicht, wird das überschüssige Niederschlagswasser in die öffentliche Abwassereinrichtung abgeleitet.

Öffentliche Abwasserbeseitigungseinrichtung: Zu der „öffentlichen Abwasserbeseitigseinrichtung“ zählt die gesamte Kanalisation, wie Regen-, Schmutz- und Mischwasserkanalisation sowie die Kläranlage. Insbesondere im Niederschlagswasserbereich können hier auch sehr kurze Rohrleitungen für die Ableitung in die Vorflut in Betracht kommen. Hierzu können auch öffentliche Versickerungsmulden, Versickerungsbecken, Regenrückhaltebecken etc. zählen.

Öffentliche (städtische) Kanalisation: Ist ein Bestandteil der öffentlichen Abwasserbeseitigungseinrichtung. Hierbei kann es sich um die städtische Regen-, Misch-, oder Schmutzwasserkanalisation handeln.

Rasengittersteine / Ökopflaster: Wasser- und luftdurchlässiges Pflaster.

Versickerungsfähige Flächen: Eingeschränkt wasserdurchlässige Oberflächen, insbesondere Schotter, Kies, Splitt, Rasengittersteine, Rasenfugenpflaster, Porenpflaster, Betonpflaster mit Sickerfugen, aber auch Grasflächen und gewachsene Böden. Dabei werden die Materialien technisch durch ihre Abflussbeiwerte unterschieden. Grasflächen oder gewachsene Böden gelten als komplett wasserdurchlässig, werden deshalb nicht erfasst und nicht mit einer Niederschlagswassergebühr belegt. Für teilversiegelte Flächen, insbesondere für Pflaster- oder Plattenbeläge mit offenen Fugen, die auf versickerungsfähigem Untergrundverlegt wurden, werden Minderungen der Niederschlagswassergebühr je Quadratmeter gegenüber den wasserundurchlässigen, voll versiegelten Flächen vorgesehen.

Versiegelte Fläche: Wasserundurchlässige Oberflächen, insbesondere Asphalt, Beton, Pflaster, Verbundsteine.

Versiegelungs- bzw. Befestigungsart: Darstellung, ob die befestigte Fläche zumindest teilweise versickerungsfähig ist. In Abhängigkeit von dieser Eigenschaft wird anfallendes Niederschlagswasser mehr oder weniger in die öffentliche Abwassereinrichtung abgeleitet.

Zisterne: Einrichtung zur Sammlung und Speicherung von Niederschlagswasser. Zisternen gibt es mit oder ohne Notüberlauf an die öffentliche Abwassereinrichtung. Hat die Zisterne keinen Überlauf zur Kanalisation, gelten alle daran angeschlossenen Flächen als nicht einleitend. Wenn ein Notüberlauf zur Kanalisation besteht, hängt die Flächenentlastung von dem Verhältnis des Volumens der Zisterne zu der Größe der angeschlossenen versiegelten Flächen ab. Es werden nur Zisternen mit einem Mindestvolumen von zwei Kubikmetern, die einen Überlauf in die öffentliche Entwässerungseinrichtung haben, Flächenmindernd berücksichtigt.

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